Abbruch (Völkerrecht)

Abbruch, Völkerrecht: Abbruch der diplomatischen Beziehungen,

völkerrechtlich zulässige einseitige Beendigung des normalen völkerrechtlichen Verkehrs zwischen zwei Staaten, soweit er bisher durch ständige diplomatische Vertretungen hergestellt war. Damit ist die Abberufung des Chefs der diplomatischen Mission und der Abzug des übrigen Personals verbunden. Ausnahmsweise können Teile der bisherigen Vertretung bestehen bleiben, um weiter konsularische Funktionen auszuüben. Der

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