Verwaltungsprozess

Klagebefugnis

Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen muss die Klägerin oder der Kläger geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Absatz 2 VwGO). Man spricht hier von Klagebefugnis. Es kann also nicht jeder gegen einen Verwaltungsakt klagen, auch dann nicht, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Beispiel: Die Bekannte eines Hausbesitzers

Mitwirkende

Ralph Zade

Quellenangabe

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