Rechtslage
Für eine Behandlung von Kulturgütern als »Raubkunst« ist der Nachweis eines Verfolgtenstatus des ursprünglichen Eigentümers erforderlich. Ergänzend werden die Form des Vermögensverlusts (Beschlagnahmung, Ablieferung, Verkauf, Tausch, Vermächtnis), die Höhe eines möglichen Kaufpreises gemessen am damaligen Marktwert und die Verfügbarkeit des Erlöses für den Veräußernden als weitere Indikatoren herangezogen. Für Angehörige
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Mitwirkende
Britta Weimer-Kuschnigg
Quellenangabe