Gesamthandsgemeinschaft

Gesamthandsgemeinschaft, Gemeinschaft zur gesamten Hand,

Form der gemeinschaftlichen Berechtigung an einem Vermögen neben der Gemeinschaft nach Bruchteilen (Gemeinschaft, Zivilrecht). Die Gesamthandsgemeinschaft ist von der juristischen Person zu unterscheiden. Sie besteht nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen: bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer OHG, KG, EWIV, Partnerschaftsgesellschaft, einem nicht rechtsfähigen Verein, einer ehelichen Gütergemeinschaft, einer

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.