Gegenseitigkeit (Recht)
Gegenseitigkeit, Recht:
die Gleichstellung fremder Staatsangehöriger oder fremder Rechtsakte mit inländischen, unter der Voraussetzung entsprechender Handhabung seitens des fremden Staates, z. B. § 104 a StGB (Strafverfolgung von Straftaten gegen ausländische Staaten nur bei Verbürgung der Gegenseitigkeit). Die Verbürgung der Gegenseitigkeit (Reziprozität) kann auf gesetzlicher Regelung oder bloß tatsächlicher Übung beruhen, sie
Quellenangabe