Erbenhaftung
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 ff.), d. h. sowohl für die Schulden des Erblassers als auch für die ihm durch Verfügung von Todes wegen oder durch Gesetz auferlegten Verpflichtungen (Erbfallschulden), wie Pflichtteile, Vermächtnisse und Auflagen, ferner Verpflichtungen aus der Geschäftsführung eines Nachlasspflegers, außerdem trägt er die Kosten
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