Eheverbote
Durch Eheverbote bestimmt das Gesetz, wann eine Ehe nicht geschlossen werden darf. Hierbei handelt es sich um Verbote, deren Nichtbeachtung zur Aufhebbarkeit der Ehe mit Wirkung für die Zukunft führt. Eheverbote gemäß §§ 1306 ff. BGB bestehen 1) bei Verwandtschaft in gerader Linie (z. B. Verhältnis Eltern – Kind, Großeltern
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