Aufhebung der Ehe
Bei Verstößen gegen Eheverbote ist die Ehe durch Gerichtsurteil für die Zukunft aufhebbar (§ 1313 BGB). Aufhebungsgründe sind: fehlende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen, Verwandtschaft in gerader Linie oder Ehe zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern, bereits bestehende Ehe (Verbot der Doppelehe) oder eingetragene Lebenspartnerschaft eines Partners, Zustand der Bewusstlosigkeit
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