Evangelische Kirche
In den reformatorischen Kirchen bestand keine Veranlassung zur Ausbildung eines kirchlichen Eherechts, weil man es als Aufgabe des Staates ansah, die Voraussetzungen für die Eheschließung und den Akt der Eheschließung zu regeln. Nur die gottesdienstliche Handlung aus Anlass einer Eheschließung (Trauung) ist Gegenstand kirchlicher Ordnung. Dabei gehen die evangelischen
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