Diskriminierungsverbot (Recht)

Art. 33 GG

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und Leistung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Absatz 3 enthält in Bezug hierauf außerdem noch ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung.

Mitwirkende

Ralph Zade

Quellenangabe

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