Diskriminierungsverbote im Europarecht
Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz, der durch speziellere Vorschriften konkretisiert, also näher ausgeführt wird – ähnlich wie es bei Art. 3 Abs. 1 GG der Fall ist. Konkretisiert wird das
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Mitwirkende
Ralph Zade
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