Einschränkungen der Versammlungsfreiheit
Das Recht auf Demonstrationsfreiheit ergibt sich aus der im Grundgesetz festgeschriebenen Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG) und Meinungsfreiheit (Artikel 5 GG). Diese besagen, dass es allen Bürger gestattet ist, Angelegenheiten öffentlich vorzutragen und zu diskutieren. Das Demonstrationsrecht verpflichtet den Staat, jede öffentliche Meinungsäußerung zu dulden. Dabei ist es egal, ob den
Mitwirkende
Sonja John
Quellenangabe
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