Auftrag (Recht)
Auftrag, Recht:
Vertrag, in dem sich der eine Teil (Beauftragter) verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen (§ 662 BGB, z. B. Übernahme einer Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen). »Geschäft« ist dabei (anders beim Geschäftsbesorgungsvertrag) weit aufzufassen: sowohl rechtsgeschäftliche als auch bloß tatsächliche Handlungen fallen darunter.
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