Gefälligkeitsverhältnis

Gefälligkeitsverhältnis, Rechtsbeziehung, die die unentgeltliche Erbringung einer Leistung zum Inhalt hat, ohne dass den Leistenden eine rechtliche Verpflichtung hierzu träfe (z. B. Blumengießen für den verreisten Nachbarn). Der Gefällige haftet grundsätzlich nur nach dem Recht der unerlaubten Handlungen, dabei aber für jede Fahrlässigkeit. Nur ausnahmsweise, wenn durch die Gefälligkeit ein

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar