Zwölfmeilenzone (Völkerrecht)
Zwölfmeilenzone, Völkerrecht:
die an die Stelle der Dreimeilenzone getretene, gemäß Artikel 3 der UN-Seerechtskonvention von 1982 (in Kraft seit 1994) zugelassene Ausdehnung der Territorialgewässer auf zwölf Seemeilen (22 224 m), in denen das nationale Recht der Uferstaaten gilt. Die Zwölfmeilenzone wird von der Niedrigwasserlinie der Küste aus gerechnet; Sonderregeln bestehen für Inseln,
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