Wehrdienstgerichte

Wehrdienstgerichte, aufgrund von Artikel 96 Absatz 4 GG Gerichte des Bundes für Disziplinarverfahren gegen Soldaten und für Beschwerden von Soldaten (Disziplinargerichtsbarkeit). – Von den Wehrdienstgerichten sind die Wehrstrafgerichte (Artikel 96 Absatz 2 GG) zu unterscheiden, die errichtet werden können, um als Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Strafgerichtsbarkeit

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.