Überbringerklausel

Überbringerklausel, Inhaberklausel,

der Scheckaufdruck »oder Überbringer« hinter dem Namen des Schecknehmers. Die Überbringerklausel macht den Scheck als Orderpapier zum Inhaberscheck, der gegenüber jedem Einreicher eingelöst wird.

Quellenangabe

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