Leichtfertigkeit (Strafrecht)

Leichtfertigkeit, Strafrecht:

erhöhter Grad von Fahrlässigkeit, im Sinne einer Nachlässigkeit, die etwa grober Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht. In Bezug auf einen strafrechtlich missbilligten Erfolg ist Leichtfertigkeit strafschärfendes Tatbestandsmerkmal bestimmter Delikte, z. B. § 178 StGB (durch Leichtfertigkeit verursachter Tod bei sexueller Nötigung oder Vergewaltigung).

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