Völkerrechtliche Aspekte
In der vorherrschenden völkerrechtlichen Definition wird unter Krieg eine mit Waffengewalt geführte Auseinandersetzung zwischen wenigstens zwei Parteien verstanden, von denen wenigstens eine als reguläre Armee oder bewaffnete Streitkraft agiert und wenigstens eine einen erkennbaren Zweck oder ein solches Ziel in Bezug auf die andere(n) verfolgt (z. B. Gewinn von Territorium
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