Konfusion (Zivilrecht)

Konfusion [lateinisch] die, -/-en, Zivilrecht:

die Vereinigung von Schuldner und Gläubiger in einer Person. Beispiel: A schuldet B etwas, B stirbt und wird von A allein beerbt. Da ein Schuldverhältnis eine Rechtsbeziehung zwischen wenigstens zwei Personen voraussetzt, erlischt die Forderung. Ausnahmsweise tritt keine Konfusion ein, wenn das Bestehenbleiben der Forderung im Interesse eines Dritten erforderlich

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