Günstigkeitsprinzip
Günstigkeitsprinzip, Begünstigungsprinzip,
der Grundsatz des Arbeitsrechts, dass bei voneinander abweichenden Vereinbarungen (z. B. in Tarif- und Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung) die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung gilt (§ 4 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz vom 9. 4. 1949 in der Fassung vom 25. 8. 1969).
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