Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen des Gewaltverbots
Geregelt ist das Gewaltverbot in Ziffer 4 des Artikels 2 der Charta der Vereinten Nationen (UN). Diese lautet: »Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.«
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Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe