Gemeinschaft (Zivilrecht)
Gemeinschaft, Zivilrecht:
Beteiligung mehrerer Berechtigter an einem Recht. Um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (Bruchteilsgemeinschaft, §§ 741 ff. BGB) handelt es sich, wenn ein Recht mehreren gemeinschaftlich zusteht. Der häufigste Fall einer Gemeinschaft ist das Miteigentum. Die Gemeinschaft des BGB ist eine bloße Interessengemeinschaft, wobei das gemeinschaftliche Interesse sich in
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