Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandsgemeinschaft, Gemeinschaft zur gesamten Hand,
Form der gemeinschaftlichen Berechtigung an einem Vermögen neben der Gemeinschaft nach Bruchteilen (Gemeinschaft, Zivilrecht). Die Gesamthandsgemeinschaft ist von der juristischen Person zu unterscheiden. Sie besteht nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen: bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer OHG, KG, EWIV, Partnerschaftsgesellschaft, einem nicht rechtsfähigen Verein, einer ehelichen Gütergemeinschaft, einer
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