Mitarbeit von Ehegatten und Kindern
Mit|arbeit von Ehegatten und Kindern, die im Verhältnis der Ehepartner zueinander in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelnde Pflicht eines Ehegatten, im Beruf oder Erwerbsgeschäft des anderen Gatten mitzuarbeiten, soweit dies den Umständen nach üblich und zumutbar ist. Beide Ehegatten sind befugt, unabhängig voneinander erwerbstätig zu sein, haben hierbei jedoch auf
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