Regelung der Deliktsfähigkeit im deutschen Recht
Nach deutschem Recht sind zwei Gruppen von Personen nicht oder nur bedingt deliktsfähig: 1. Minderjährige und 2. Volljährige, bei denen ein Ausschluss der Verantwortlichkeit vorliegt.
Deliktsfähigkeit von Minderjährigen
Deliktsfähigkeit von Volljährigen
Haftung von Aufsichtspersonen bei fehlender Deliktsfähigkeit
Haftung einer Person trotz fehlender Deliktsfähigkeit
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Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe