Haftung von Aufsichtspersonen bei fehlender Deliktsfähigkeit
Wenn die Person, die einen Schaden verursacht hat, dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann (weil sie nicht deliktsfähig war), kommt eine Haftung derjenigen Person in Betracht, die die Aufsichtspflicht hatte. Das sind bei Kindern und Jugendlichen normalerweise die Eltern. Eine solche Haftung ist aber ausgeschlossen, wenn die Aufsichtspflicht erfüllt wurde
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Mitwirkende
Ralph Zade
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