Ausstellungsschutz

Ausstellungsschutz, besonderer Schutz für Erfindungen, Muster (Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster) und Marken, die auf bestimmten Ausstellungen gezeigt werden. Binnen einer Frist von sechs Monaten nach der dortigen Zurschaustellung können Erfindungen ohne Beeinträchtigung des Neuheitserfordernisses beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden (§ 3 Absatz 4 Nummer 2 Patentgesetz). Muster genießen

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