Arbeitsverhinderung

Arbeitsverhinderung, die durch BGB (§ 616) umrissene, in der Person des Arbeitnehmers liegende Verhinderung (z. B. durch Krankheit des Kindes, Heirat, Umzug, wichtige Familienereignisse), arbeitsvertragliche Pflichten zu erfüllen. Bei schuldloser Arbeitsverhinderung von verhältnismäßig nicht erheblicher Dauer verbleibt dem Arbeitnehmer der (allerdings abdingbare) Anspruch auf die Vergütung, die er ohne

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