Anschlussberufung (Prozessrecht)
Anschlussberufung, Prozessrecht:
Rechtsbehelf, der es dem Berufungsbeklagten ermöglicht, im Anschluss an eine durch den Gegner eingelegte Berufung seinerseits eine Berufung einzulegen, um bei entsprechender Beschwer ein günstigeres Urteil als bisher zu erlangen (z. B. §§ 524 ZPO, 127 VwGO). Für die Einlegung und Begründung gilt die Frist, die dem Berufungsbeklagten zur Berufungserwiderung
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