Analogie (Recht)
Analogie die, -/...ˈgi|en, Recht:
sinngemäße Anwendung eines Rechtssatzes auf einen vom Gesetz nicht geregelten Tatbestand. Analogie ist also nicht Gesetzesauslegung, sondern Ausfüllung einer Lücke des Gesetzes. – Im Strafrecht ist die Analogie aufgrund des in der Aufklärungszeit entwickelten Satzes »nullum crimen, nulla poena sine lege« zum Nachteil des Täters nicht zulässig, soweit sie zu
Informationen zum Artikel
Quellenangabe