Wohnungsrecht

Wohnungsrecht, Wohnrecht,

das dingliche Recht, ein Gebäude oder einen Teil desselben unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Das Wohnungsrecht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1093 BGB) und daher nicht veräußerlich und nicht vererblich. Insofern unterscheidet es sich vom Dauerwohnrecht (dort bei gewerblichen Räumen Dauernutzungsrecht genannt). Auf das Wohnungsrecht sind

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