Belarus

Recht

Die Zuständigkeit des seit 1994 bestehenden Verfassungsgerichts (12 Richter mit einer Amtszeit von 11 Jahren, je zur Hälfte vom Rat der Republik gewählt beziehungsweise vom Präsidenten ernannt) beschränkt sich im Wesentlichen auf die abstrakte Normenkontrolle; eine Verfassungsbeschwerde ist nicht vorgesehen.

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