Wehrdienstgerichte
Wehrdienstgerichte, aufgrund von Artikel 96 Absatz 4 GG Gerichte des Bundes für Disziplinarverfahren gegen Soldaten und für Beschwerden von Soldaten (Disziplinargerichtsbarkeit). – Von den Wehrdienstgerichten sind die Wehrstrafgerichte (Artikel 96 Absatz 2 GG) zu unterscheiden, die errichtet werden können, um als Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Strafgerichtsbarkeit
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