Wahldelikte

Wahldelikte, in §§ 107–108 e StGB normierte Straftatbestände zum Schutz des öffentlichen Wahlrechts. Die Bestimmungen gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der

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