Vorführung (Recht)

Vorführung, Recht:

die zwangsweise vorgenommene Zuführung einer Person vor eine Behörde, meist aufgrund eines richterlichen Vorführungsbefehls. – Im Zivilprozess ist die Vorführung in Ehe- und Kindschaftssachen bei geladenen und wiederholt ausgebliebenen Parteien (§§ 613, 640 ZPO) und allgemein bei wiederholt ausgebliebenen Zeugen zulässig (§ 380 Absatz 2 ZPO). Sie erfolgt aufgrund

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.