Vollstreckungsklausel
Vollstreckungsklausel, neben Vollstreckungstitel und Zustellung eine der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsklausel ist notwendiger Bestandteil einer vollstreckbaren Ausfertigung; sie lautet: »Vorstehende Ausfertigung wird ... zum Zweck der Zwangsvollstreckung erteilt« (§ 725 ZPO). Die Vollstreckungsklausel ist einem Urteil beizufügen, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Siegel zu versehen.
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