Beiladung (Verwaltungsgerichtsverfahren)
Beiladung, im Verwaltungsgerichtsverfahren eine Form der Ladung von Beteiligten (§ 65 Verwaltungsgerichtsordnung). Das Gericht kann in einem laufenden Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag neben den eigentlichen Verfahrensbeteiligten (Kläger/Beklagter) andere, deren rechtliche Interessen durch die zu erwartende Entscheidung berührt werden, beiladen (einfache Beiladung). Ein lediglich ideelles,
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