Verwirkung (Zivilrecht)

Verwirkung, Zivilrecht:

1) das Fälligwerden des Anspruchs auf eine Vertragsstrafe; 2) die von der Rechtsprechung entwickelte, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitete Einwendung gegen einen noch nicht verjährten Anspruch bei dessen verspäteter Geltendmachung. Es muss ein so langer Zeitraum verstrichen sein, dass mit der Geltendmachung des Rechts

Quellenangabe

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