Verfügung (Recht)
Verfügung [mittelhochdeutsch vervüegen »passen«, auch »veranlassen«], Recht:
1) im Privatrecht ein Rechtsgeschäft, das darauf gerichtet ist, ein bestehendes Recht unmittelbar zu übertragen, zu belasten, inhaltlich zu ändern oder aufzuheben. Im Unterschied zum Verpflichtungsgeschäft wird durch das Verfügungsgeschäft also unmittelbar auf den Bestand des Rechtes eingewirkt. Die durch Übertragung eines Rechts vorgenommene Verfügung wird auch Veräußerung genannt. Zur
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