Verfall
Verfall, im Zivilrecht das Fälligwerden von Forderungen (Leistungszeit). Im Strafrecht bedeutet die Anordnung des Verfalls durch das Gericht das Abschöpfen des Vermögensvorteils, den der Täter durch die Straftat erlangt hat (§§ 73–73 e StGB); allerdings gehen Eigentumsrechte Dritter (wenn sie nicht die Gegenstände für die Tat bereitgestellt haben)
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