Recht
Die Verfassung unterscheidet zwischen einfacher und Verfassungsgerichtsbarkeit. Die einfache Gerichtsbarkeit ist in ordentliche und besondere Gerichtsbarkeit eingeteilt. Letztere besteht aus vier Instanzen; zu ihr zählen die Wirtschaftsgerichte und Verwaltungsgerichte. Die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus drei Instanzen: den örtlichen Gerichten, den Appellationsgerichten (Tatsachenüberprüfungsinstanz und in einigen Fällen Eingangsinstanz) und dem Obersten
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