Trompeterprivilegien

Trompeterprivilegi|en, die in der 1548 von Kaiser Karl V. unterzeichneten Reichspolizeiordnung erstmals festgeschriebenen Vorrechte der Trompeter (später auch der Pauker). Die Trompete durfte ausschließlich von entsprechend ausgebildeten, in königlichen oder fürstlichen Diensten stehenden Trompetern gespielt werden. Zugleich legten die Trompeterprivilegien den Ausbildungsgang und die Anforderungen verbindlich fest, hielten so die

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