Stammgut (älteren deutschen Recht)

Stammgut, im älteren deutschen Recht Güter des Hochadels, die kraft Hausgesetzes oder Herkommens nur in Einzelerbfolge auf Agnaten übergingen und nicht ohne Zustimmung der Erben veräußert werden konnten. Seit dem 13. Jahrhundert bemühte sich der Hochadel auf diese Weise erfolgreich, der Zersplitterung seines Familienbesitzes entgegenzuwirken. Seit 1939 sind

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