Selbsteintritt (Handelsrecht)
Selbst|eintritt, Handelsrecht:
im Kommissionshandel die Übernahme der zu verkaufenden oder die Lieferung der zu kaufenden Waren oder Wertpapiere durch den Kommissionär selbst (§§ 400 ff. HGB). Eine Bank führt alle Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren, die an der Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, als Kommissionär durch Selbsteintritt aus, ohne
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