Scherzgeschäft

Scherzgeschäft, nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde erkannt; sie ist nichtig, verpflichtet aber zum Schadensersatz, wenn der andere auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat (§§ 118, 122 BGB); so wird z. B. erwartet, dass der Vertragspartner zum 1. April

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