Ruhen des Verfahrens (Zivilprozess)

Ruhen des Verfahrens, Zivilprozess:

besonderer Fall der Aussetzung; ein Verfahrensstillstand, der vom Gericht angeordnet wird, wenn ihn beide Parteien wegen schwebender Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigem wichtigen Grund beantragen oder wenn beide im Termin ausbleiben (§§ 251, 251 a ZPO). Während des Ruhens des Verfahrens laufen die prozessualen Fristen (mit Ausnahme der Notfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen)

Quellenangabe

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