Raterteilung

Rat|erteilung, die Erteilung eines Rates, einer Auskunft oder einer Empfehlung. In der Regel handelt es sich um eine bloße Gefälligkeit, die den Ratgeber nicht zur Haftung für aus der Befolgung des Rates entstehende Schäden verpflichtet (§ 675 BGB). Eine Schadensersatzpflicht besteht aber, wenn der Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht

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