Recht
Soweit nicht die Strahlenschutzverordnung (Strahlenschutz) zur Anwendung gelangt, gilt für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler die Röntgenverordnung in der Fassung vom 30.4.2003. Unter dem Begriff Störstrahler sind dabei Geräte wie Elektronenmikroskope gemeint, in denen Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie von wenigstens 5 keV durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden kann und bei denen
Informationen zum Artikel
Quellenangabe