Offenkundigkeit (Recht)
Offenkundigkeit, Notori|etät, Recht:
Bekanntsein bestimmter Tatsachen in der Allgemeinheit oder kraft Amtes bei Gericht, z. B. historische Ereignisse, Zahlenangaben in statistischen Jahrbüchern, der in der Fachpresse veröffentlichte Lebenshaltungskostenindex, Tatsachen, die ohne Weiteres aus Akten desselben Gerichts ersichtlich sind. Offenkundige (notorische) Tatsachen bedürfen im Prozess keines Beweises (§ 291 ZPO).
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